Zauvijek Vjerni Domovini e.V. - Satzung!


DIE VEREINSSATZUNG „ZAUVIJEK VJERNI

DOMOVINI   e.V.“




§1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

1. Der „ZAUVIJEK VJERNI DOMOVINI e.V.“ mit Sitz in Stuttgart verfolgt ausschlichlich und unmittelbar gemeinnutzige Zwecke in Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabeordnung.

Zweck des Vereins ist Förderung der Kunst und Kultur und Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde – insbesondere aus Kroatien.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

Organisation und Durchführung von Kunst Ausstellungen und Literatur Lesungen

2. Der Verein soll in das Vereinregister eingetragen werden!

3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr!




§ 2 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigen wirtschaftliche Zwecke.


Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.




§ 3 Mittel des Vereins

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.




§ 4 Mitglieder


1. Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen werden, die seine Ziele unterstützen.

2. Der Verein hat folgende Mitglieder:
- ordentliche Mitglieder
- Jugendliche Mitglieder bis zu Vollendung des 18. Lebensjahrs
- Fördermitglieder
- Ehrenmitglieder

Nur ordentliche Mitglieder haben ein Stimmrecht und können in Vereinsämter gewählt werden.

Jugendliche Mitglieder werden mit Vollendung des 18. Lebensjahres zu ordentlichen Mitglieder.

3. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

5. Der Austritt eines Mitglieds ist monatlich möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden.

6. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins grob verstoßen hat oder trotzt Mahnung mit dem Beitrag für 2 Monate im Rückstand bleibt, kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.

Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.

Gegen den Beschluss zur Ausschließung kann innerhalb einer Frist von 14 Tage nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.




§ 5 Beiträge


Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

Die Mitgliederversammlung kann eine Beitragsordnung verabschieden, die Art, Umfang und Fälligkeit der Beitragsleistungen regelt.



§ 6 Organe des Vereins


Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung


1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung einer Minderheit von 1/10 (Zahl oder Prozentsatz) der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

2. Die Mitgliederversamlung ist mindestens einmal järlich einzuberufen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 4 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
Beschlüsse können auch schriftlich gefasst werden. Dazu wird die Beschlussvorlage allen Mitgliedern per Post (oder per E-Mail) mit einer Frist von 4 Wochen zur Stimmabgabe vorgelegt. Stimmabgaben, die nicht bis zum Ende der Frist beim Verein eingehen, gelten als Enthaltungen.

3. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern spezielle Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.

Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen.

Die Mitgliederversammlung entscheidet auch über:
a) Strategie und Aufgaben des Vereins

b) Satzungsänderungen

c) Auflösung des Vereins

4. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig – ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder.

Besteht für eine einberufene Mitgliederversammlung Beschlussunfähigkeit, ist der Vorstand berechtigt, eine zweite Versammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf muss in der entsprechenden Einladung hingewiesen werden.

5. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse (mit Ausnahme von Satzungsänderungen und bei Auflösung des Vereins) mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Jedes Mitglied hat eine Stimme.Das Stimmrecht kann durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes Mitglied übertragen werden. Die Vollmacht ist nur gültig, wenn sie dem Vorstand vor Beginn der Mitgliederversammlung vorgelegt wurde. Kein Mitglied darf aber mehr als drei Stimmen auf sich vereinen. Die eigene und die übertragenen Stimmen können nur einheitlich abgegeben werden. Die Stimmrechtsübertragung kann nur für die jeweilige Mitgliederversammlung insgesamt erteilt werden.
§ 8 Der Vorstand


1. Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern!

a) Der Vorsitzende
b) Der Schriftführer
c) Der Kassenwart


2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist.
Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt.

3. Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenwart.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenwart vertreten. Der Vorsitzende ist allein vertretungsberechtigt.




§ 9 Satzungsänderung


1. Für den Beschluss über Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich.

Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung (im Rahmen der satzungsgemäßen Frist) zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung der bisherige und der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt sind.

2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern sofort schriftlich mitgeteilt werden.




§ 10 Beurkundung von Beschlüssen


Die in Mitgliederversammlungen und in Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.



§ 11 Datenschutz


1. Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben: Name, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum, E-Mail, Telefon / Mobil. Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.

2. Darüber hinaus veröffentlicht der Verein die Daten seiner Mitglieder intern wie extern nur nach entsprechenden Beschlüssen der Mitgliederversammlung und nimmt die Daten von Mitgliedern aus, die einer Veröffentlichung widersprochen haben.




§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung


1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Katholische St. Eberhardkirche in Stuttgart die es unmittelber und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.



In Stuttgart, 21.08.2017




Vereinsgründer:




1. Drazen Katic _____________________________________




2. Rudo Cavar _____________________________________




3. Kreso Talanga _____________________________________




4. Thomas Heining _____________________________________




5. Ursula Talanga _____________________________________




6. Jasna Jusinski _____________________________________




7. Dirk Lewandowski _____________________________________



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