Zauvijek Vjerni Domovini e.V. - Satzung!
DIE
VEREINSSATZUNG „ZAUVIJEK VJERNI
DOMOVINI e.V.“
§1
Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
1. Der „ZAUVIJEK
VJERNI DOMOVINI e.V.“ mit Sitz in Stuttgart verfolgt ausschlichlich
und unmittelbar gemeinnutzige Zwecke in Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabeordnung.
Zweck des Vereins
ist Förderung der Kunst und Kultur und Förderung der
Heimatpflege und Heimatkunde – insbesondere
aus Kroatien.
Der Satzungszweck
wird verwirklicht insbesondere durch:
Organisation und
Durchführung von Kunst Ausstellungen und Literatur Lesungen
2. Der Verein soll
in das Vereinregister eingetragen werden!
3. Geschäftsjahr
ist das Kalenderjahr!
§
2
Selbstlosigkeit
Der Verein ist
selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigen
wirtschaftliche Zwecke.
Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§
3 Mittel des Vereins
Mittel des Vereins dürfen nur
für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§
4 Mitglieder
1. Mitglieder des
Vereins können alle natürlichen Personen werden, die seine Ziele
unterstützen.
2. Der Verein hat
folgende Mitglieder:
- ordentliche
Mitglieder
- Jugendliche
Mitglieder bis zu Vollendung des 18. Lebensjahrs
- Fördermitglieder
- Ehrenmitglieder
Nur ordentliche
Mitglieder haben ein Stimmrecht und können in Vereinsämter
gewählt werden.
Jugendliche
Mitglieder werden mit Vollendung des 18. Lebensjahres zu ordentlichen
Mitglieder.
3. Über den Antrag
auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
4. Die
Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
5. Der Austritt
eines Mitglieds ist monatlich möglich. Er erfolgt
durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden.
6. Wenn ein Mitglied
gegen die Ziele und Interessen des Vereins grob verstoßen hat oder
trotzt Mahnung mit dem Beitrag für 2 Monate
im Rückstand bleibt, kann es durch den Vorstand mit sofortiger
Wirkung ausgeschlossen werden.
Dem Mitglied muss
vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben
werden.
Gegen den Beschluss
zur Ausschließung kann innerhalb einer Frist von 14 Tage
nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den
die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
§
5 Beiträge
Die Mitglieder
zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der
Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und
-fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der
Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder
erforderlich.
Die
Mitgliederversammlung kann eine Beitragsordnung verabschieden, die
Art, Umfang und Fälligkeit der Beitragsleistungen regelt.
§
6 Organe des Vereins
Organe des
Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.
§
7 Mitgliederversammlung
1. Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das
Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung einer
Minderheit von 1/10
(Zahl oder Prozentsatz) der Vereinsmitglieder schriftlich und
unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
2. Die
Mitgliederversamlung ist mindestens einmal järlich einzuberufen. Die
Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den
Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 4
Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der
Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des
Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem
Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des
Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet
ist.
Beschlüsse können auch schriftlich gefasst werden. Dazu wird die Beschlussvorlage allen Mitgliedern per Post (oder per E-Mail) mit einer Frist von 4 Wochen zur Stimmabgabe vorgelegt. Stimmabgaben, die nicht bis zum Ende der Frist beim Verein eingehen, gelten als Enthaltungen.
Beschlüsse können auch schriftlich gefasst werden. Dazu wird die Beschlussvorlage allen Mitgliedern per Post (oder per E-Mail) mit einer Frist von 4 Wochen zur Stimmabgabe vorgelegt. Stimmabgaben, die nicht bis zum Ende der Frist beim Verein eingehen, gelten als Enthaltungen.
3. Die
Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan
ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern spezielle
Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan
übertragen wurden.
Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen.
Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen.
Die
Mitgliederversammlung entscheidet auch über:
a) Strategie und
Aufgaben des Vereins
b)
Satzungsänderungen
c) Auflösung des
Vereins
4. Jede
satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig
– ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder.
Besteht für eine
einberufene Mitgliederversammlung Beschlussunfähigkeit, ist der
Vorstand berechtigt, eine zweite Versammlung mit der gleichen
Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der
anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf muss in der
entsprechenden Einladung hingewiesen werden.
5. Die
Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse (mit Ausnahme von
Satzungsänderungen und bei Auflösung des Vereins) mit einfacher
Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Jedes Mitglied hat
eine Stimme.Das Stimmrecht kann durch schriftliche Vollmacht auf ein
anderes Mitglied übertragen werden. Die Vollmacht ist nur gültig,
wenn sie dem Vorstand vor Beginn der Mitgliederversammlung vorgelegt
wurde. Kein Mitglied darf aber mehr als drei Stimmen auf sich
vereinen. Die eigene und die übertragenen Stimmen können nur
einheitlich abgegeben werden. Die Stimmrechtsübertragung kann nur
für die jeweilige Mitgliederversammlung insgesamt erteilt werden.
§
8 Der Vorstand
1. Der Vorstand
besteht aus 3 Mitgliedern!
a) Der
Vorsitzende
b) Der
Schriftführer
c) Der Kassenwart
2. Der Vorstand wird
von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2
Jahren gewählt.
Die Wiederwahl der
Vorstandsmitglieder ist möglich.
Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist.
Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt.
Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist.
Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt.
3. Der Vorstand im
Sinne des §26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem Schriftführer
und dem Kassenwart.
Der Verein wird
gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden, dem
Schriftführer und dem Kassenwart vertreten. Der Vorsitzende
ist allein vertretungsberechtigt.
§
9 Satzungsänderung
1. Für den
Beschluss über Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit
der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich.
Über
Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt
werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung
(im Rahmen der satzungsgemäßen Frist) zur Mitgliederversammlung
hingewiesen wurde und der Einladung der bisherige und der vorgesehene
neue Satzungstext beigefügt sind.
2.
Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder
Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der
Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen
allen Vereinsmitgliedern sofort schriftlich mitgeteilt werden.
§
10 Beurkundung von Beschlüssen
Die in
Mitgliederversammlungen und in Vorstandssitzungen gefassten
Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu
unterzeichnen.
§
11 Datenschutz
1. Im Rahmen der
Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten
erhoben: Name, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum, E-Mail,
Telefon / Mobil. Diese Daten werden im Rahmen der
Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.
2. Darüber hinaus
veröffentlicht der Verein die Daten seiner Mitglieder intern wie
extern nur nach entsprechenden Beschlüssen der Mitgliederversammlung
und nimmt die Daten von Mitgliedern aus, die einer Veröffentlichung
widersprochen haben.
§
12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
1. Für den
Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertelmehrheit der
in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der
Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung
zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
2. Bei Auflösung
oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Katholische
St. Eberhardkirche
in Stuttgart die es unmittelber und ausschließlich für
gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
In Stuttgart,
21.08.2017
Vereinsgründer:
1. Drazen Katic
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2. Rudo Cavar
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3. Kreso Talanga
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4. Thomas Heining
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5. Ursula Talanga
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6. Jasna Jusinski
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7. Dirk Lewandowski
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